Chatkontrolle: Der Ausnahmezustand soll zur Infrastruktur werden
Private Kommunikation darf nicht zur Verdachtsinfrastruktur werden. Der Autor hat gegen die Wiederbelebung und Verstetigung der sogenannten EU-Chatkontrolle persönlich Verfassungsbeschwerde erhoben.
Warum die Verfassungsbeschwerde gegen die Wiederbelebung der EU-Chatkontrolle persönlich beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wurde
Am Freitagnachmittag, dem 3. Juli 2026, wurde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mitwirkung der Bundesregierung an der Wiederbelebung und Verstetigung der sogenannten EU-Chatkontrolle eingereicht. Verbunden ist sie mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG.
Eingereicht wurde sie persönlich.
Nicht, weil das im Jahr 2026 ein besonders moderner Weg der Verfassungsrechtspflege wäre. Sondern weil eine sichere und verlässliche elektronische Kommunikation über das elektronische Postfach für Bürger, „Mein Justizpostfach“, zum Bundesverfassungsgericht nicht zuverlässig hergestellt werden konnte. Über hundert Seiten Schriftsatz einschließlich Anlagen eignen sich zudem schlecht für ein Fax.
Das ist mehr als eine technische Randnotiz. Es ist ein Symbol.
Während auf europäischer Ebene darüber verhandelt wird, private elektronische Kommunikation technisch überprüfbar zu machen, kann der Bürger, der sich dagegen an das höchste deutsche Gericht wenden will, nicht verlässlich sicher elektronisch mit diesem Gericht kommunizieren. Der Staat beansprucht technische Zugriffsfähigkeit auf private Kommunikation — aber der sichere digitale Zugang des Bürgers zum Verfassungsgericht bleibt praktisch prekär.
Diese Schieflage ist nicht nur peinlich. Sie verweist auf das eigentliche Problem: Der digitale Staat ist sehr viel entschlossener, Kommunikationsinfrastrukturen zu kontrollieren, als verlässliche Freiheitsinfrastrukturen bereitzustellen.
Worum sich die Beschwerde richtet
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich nicht unmittelbar gegen einen autonomen Rechtsakt der Europäischen Union. Sie richtet sich gegen die Mitwirkung deutscher Staatsgewalt an einem unionsrechtlichen Gesetzgebungsvorgang: insbesondere gegen die Mitwirkung der Bundesregierung und ihrer Vertreter im Rat der Europäischen Union, im Ausschuss der Ständigen Vertreter, in Ratsarbeitsgruppen, in den JHA Counsellors und sonstigen vorbereitenden Gremien.
Konkret geht es um zwei Regelungskomplexe:
Erstens um die Verordnung (EU) 2021/1232, also die ausgelaufene Übergangsverordnung, mit der Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste unter bestimmten Voraussetzungen „freiwillige“ Technologien zur Erkennung, Meldung und Entfernung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs ermöglicht wurden.
Zweitens um den Vorschlag für die dauerhafte CSA-Verordnung, also die geplante Verordnung zur Prävention und Bekämpfung sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Die Beschwerde wendet sich gegen Regelungen, die private elektronische Kommunikation anlasslos oder faktisch anlasslos kontrollierbar machen. Sie wendet sich gegen Pflichten, Anreize, Haftungsrisiken, Risikobewertungen, Minderungsmaßnahmen, Aufsichtsbefugnisse oder sonstige Mechanismen, die Anbieter unmittelbar oder mittelbar dazu veranlassen, private Kommunikation automatisiert auf Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, Grooming, Hashwerte, KI-Klassifikatoren, verdächtige Kommunikationsmuster oder sonstige Indikatoren zu prüfen.
Sie wendet sich außerdem gegen die funktionale Entwertung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, wenn Inhalte vor der Verschlüsselung, nach der Entschlüsselung, auf Endgeräten oder auf Servern geprüft werden. Und sie wendet sich gegen ein EU-Zentrum, Indikatordatenbanken, Meldewege und Weiterleitungsmechanismen an Europol oder nationale Behörden, soweit diese auf anlasslos oder faktisch anlasslos generierten Kommunikationsmeldungen beruhen.
Der verfassungsrechtliche Kern lässt sich in einem Satz zusammenfassen:
Private elektronische Kommunikation darf nicht ohne individuellen Anlass, ohne konkrete Gefahr und ohne richterliche Anordnung in eine technische Infrastruktur automatisierter Verdachtsproduktion überführt werden.
Die ausgelaufene Ausnahme soll wiederbelebt werden
Die Übergangsverordnung 2021/1232 war befristet. Sie war eine Ausnahme vom Schutz der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation. Das Europäische Parlament hatte die Verlängerung am 26. März 2026 abgelehnt. Die Abstimmung war eindeutig: 228 Stimmen dafür, 311 dagegen, 92 Enthaltungen. Die Übergangsregelung sollte daher nach dem 3. April 2026 auslaufen.
Damit war die Rechtslage zunächst klar: Die Ausnahme vom Vertraulichkeitsschutz endete.
Doch das Nein des Parlaments wurde nicht als Grenze behandelt, sondern offenbar als Hindernis, das auf anderem Wege zu überwinden ist. Bereits am 30. Juni 2026 stand in den JHA Counsellors erneut ein Präsidentschaftstext zur Verlängerung der Verordnung (EU) 2021/1232 auf der Tagesordnung. Parallel wurde das Ergebnis des fünften Trilogs vom 29. Juni 2026 zur dauerhaften CSA-Verordnung behandelt.
Das ist der zentrale politische und verfassungsrechtliche Skandal: Eine ausgelaufene und parlamentarisch abgelehnte Ausnahme vom Kommunikationsgeheimnis soll über Ratsmechanismen, Präsidentschaftstexte, Trilogdynamiken und Notverfahren erneut aktiviert oder funktional ersetzt werden.
Die Chatkontrolle kommt also nicht als offener Bruch mit dem Kommunikationsgeheimnis zurück. Sie kommt als Verfahrenstrick.
Als Übergang.
Als Notfall.
Als „freiwillige“ Anbietermaßnahme.
Als Risikobewertung.
Als Minderungsmaßnahme.
Als technische Kooperation.
Als EU-Zentrum.
Als Indikatordatenbank.
Als Meldeweg.
Als Hintertür.
Genau davor hat die Gesellschaft für Informatik e.V. zuletzt gewarnt: in der Meldung „Chatkontrolle durch die Hintertür verhindern: Effektiver Kinderschutz braucht gezielte Strafverfolgung, keine Massenüberwachung“ und in der Stellungnahme „Chatkontrolle: Notverfahren unterminiert Grundrechte und IT-Sicherheit“.
„Freiwillige“ Scans sind nicht freiwillig, wenn der Staat die Architektur baut
Ein beliebter rhetorischer Trick der Chatkontrolle besteht darin, den Grundrechtseingriff aus dem Staat herauszurechnen. Nicht der Staat scanne, heißt es dann. Anbieter handelten freiwillig. Es gehe nur um eine rechtliche Ausnahme, um Kooperation, um technische Möglichkeiten.
Das überzeugt nicht.
Wenn der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Vertraulichkeitsregime schafft, wenn Anbieter durch Risiko-, Aufsichts-, Kooperations- und Haftungsmechanismen unter Druck geraten, wenn Indikatorendatenbanken entstehen, wenn ein EU-Zentrum Meldungen koordiniert, wenn Weiterleitungen an Europol oder nationale Behörden vorgesehen sind, dann ist das keine private Beliebigkeit mehr. Dann wird die Kommunikationsprüfung staatlich veranlasst, staatlich privilegiert und staatlich in eine Sicherheitsarchitektur eingebettet.
Der Eingriff liegt nicht erst in der späteren behördlichen Auswertung einer einzelnen Meldung. Der Eingriff liegt bereits darin, dass private Kommunikation strukturell durchsuchbar, klassifizierbar und meldefähig gemacht wird.
Das ist der entscheidende Punkt. Die Chatkontrolle betrifft nicht nur einzelne Nachrichten. Sie verändert die Architektur der Kommunikation.
Bürger kommunizieren dann nicht mehr in einem grundsätzlich vertraulichen Raum. Sie kommunizieren in einem Datenstrom, der technisch für Verdachtsproduktion vorbereitet ist.
Das digitale Briefgeheimnis ist kein Gnadenrecht
Art. 10 Abs. 1 GG schützt die Vertraulichkeit individueller Kommunikation. Dieser Schutz ist nicht auf Papierbriefe, Telefonleitungen oder klassische Telekommunikation beschränkt. Er schützt die Möglichkeit, über räumliche Distanz zu kommunizieren, ohne dass der Staat oder staatlich veranlasste Dritte den Kommunikationsvorgang kontrollieren, klassifizieren oder auf Verdachtsmerkmale prüfen.
Eine Regelung, die Anbieter berechtigt oder faktisch veranlasst, private Kommunikation automatisiert auf Hashwerte, KI-Klassifikatoren, Grooming-Indikatoren oder sonstige Verdachtsmerkmale zu prüfen, greift in diesen Schutz ein.
Dabei ist es verfassungsrechtlich gleichgültig, ob die Prüfung serverseitig, clientseitig, vor der Verschlüsselung, nach der Entschlüsselung oder auf sonstigem technischem Wege erfolgt. Entscheidend ist die Wirkung: Die Kommunikation wird nicht mehr als vertraulich behandelt, sondern als kontrollfähiger Risikostrom.
Das digitale Briefgeheimnis ist keine technische Fußnote. Es ist die Voraussetzung dafür, dass Menschen privat, beruflich, rechtlich, journalistisch, politisch und organisatorisch frei kommunizieren können.
Wer diesen Schutz unter den Vorbehalt automatisierter Prüfung stellt, verändert das Verhältnis zwischen Bürger und Staat.
Das Endgerät als Kontrollpunkt
Noch tiefer reicht der Eingriff beim sogenannten Client-Side-Scanning. Hier wird nicht nur ein Server durchsucht. Das Endgerät selbst wird zum Ort der Prüfung.
Damit ist das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme berührt. Dieses Grundrecht schützt nicht nur vor klassischer Online-Durchsuchung. Es schützt den informationstechnischen Raum, in dem heute wesentliche Teile des persönlichen, beruflichen, politischen und publizistischen Lebens stattfinden.
Moderne Endgeräte enthalten nicht bloß einzelne Nachrichten. Sie enthalten Fotos, Kontakte, berufliche Unterlagen, familiäre Kommunikation, medizinische Informationen, politische Abstimmungen, journalistische Quellenkontakte, rechtliche Korrespondenz, private Notizen, Entwürfe, Dokumente und Zugangsmöglichkeiten zu weiteren Systemen.
Wenn dieses Gerät zum vorgelagerten Prüfort staatlich privilegierter Verdachtsproduktion wird, ist seine Integrität berührt. Das Gerät dient dann nicht mehr ausschließlich dem Nutzer. Es dient zugleich einer Kontrollarchitektur, die Kommunikationsinhalte gegen externe Kriterien prüft.
Das ist keine harmlose Schutzfunktion. Das ist ein Paradigmenwechsel.
Die Gesellschaft für Informatik hat diese technische Dimension bereits früh benannt. Schon 2022 warnte der damalige Präsidiumsarbeitskreis Datenschutz und IT-Sicherheit in der Stellungnahme „EU-Chatkontrolle: Geplante Totalüberwachung unverhältnismäßig und verfassungswidrig“, dass die automatisierte Untersuchung privater Internetkommunikation unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht tragbar ist. Die GI stellte außerdem fest, dass eine EU-Verordnung sichere und vertrauliche Internetkommunikation gefährdet.
Verschlüsselung wird nicht abgeschafft, sondern entkernt
Die Verteidiger der Chatkontrolle sagen gerne, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bleibe doch formal erhalten. Das ist eine Ausflucht.
Verschlüsselung schützt nicht nur den Transportweg zwischen zwei technischen Punkten. Sie schützt die kommunikative Vertraulichkeit als Ganzes. Wenn Inhalte vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung automatisiert geprüft werden, bleibt die Transportverschlüsselung formal bestehen. Ihre Schutzfunktion wird aber entkernt.
Dann schützt Verschlüsselung nur noch die Übertragung eines bereits kontrollierten Inhalts.
Das ist so, als würde der Staat behaupten, das Briefgeheimnis bleibe unangetastet, solange der Umschlag nach dem Lesen wieder sorgfältig zugeklebt wird.
Die GI hat deshalb bereits 2024 darauf hingewiesen, dass Ende-zu-Ende-Verschlüsselung durch die geplante EU-Verordnung weiterhin in Gefahr ist. An dieser Gefahr hat sich nichts erledigt. Sie ist wieder akut.
Pressefreiheit, Quellenkommunikation und politische Arbeit geraten unter Druck
Die Beschwerde betrifft nicht nur Datenschutz im engen Sinne. Sie betrifft auch Art. 5 Abs. 1 GG.
Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und publizistische Tätigkeit schützen nicht nur die fertige Veröffentlichung. Geschützt ist auch der vorgelagerte Prozess: Recherche, Quellenkontakt, Abstimmung, Dokumentenaustausch, rechtliche Einordnung, politische Meinungsbildung, Vorbereitung von Texten, vertrauliche Kommunikation.
Wer journalistisch, publizistisch, politisch, rechtlich oder zivilgesellschaftlich arbeitet, ist auf vertrauliche Kommunikationsräume angewiesen.
Eine Quelle, die einen Missstand offenlegen will, muss darauf vertrauen können, dass ihre Kommunikation nicht durch technische Systeme auf Verdachtsmerkmale geprüft und womöglich fehlklassifiziert wird. Ein Anwalt, ein Journalist, ein politischer Aktivist, ein Vereinsvorstand, ein Wissenschaftler oder ein Whistleblower kann nicht sinnvoll arbeiten, wenn private Kommunikation unter dem Generalvorbehalt technischer Verdachtsprüfung steht.
Es geht also nicht nur um die Frage, ob der Staat bestimmte Inhalte sehen darf. Es geht um Einschüchterung, Anpassung und Kommunikationsvermeidung.
Wer weiß oder befürchtet, dass private Kommunikation automatisiert geprüft werden kann, kommuniziert anders. Vorsichtiger. Angepasster. Weniger frei.
So beschädigt man Freiheit nicht nur durch Verbote, sondern durch Architektur.
Kinderschutz braucht Strafverfolgung, keine Massenprüfung
Die Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Der Staat muss Kinder schützen. Er muss Täter verfolgen. Er muss Betroffene unterstützen. Er muss bekannte rechtswidrige Inhalte löschen lassen. Er muss Ermittlungsbehörden personell, technisch und international handlungsfähig machen.
Aber gerade weil das Ziel so wichtig ist, darf es nicht mit untauglichen und freiheitsgefährdenden Mitteln verfolgt werden.
Die Beschwerde verweist ausdrücklich auf mildere Mittel: gezielte strafprozessuale Ermittlungen, bessere internationale Kooperation, personelle Stärkung spezialisierter Ermittlungsstellen, konsequente Löschung konkret bekannter rechtswidriger Inhalte, Opferunterstützung, Prävention und strafrechtliche Verschärfungen.
Dass solche Mittel möglich sind, zeigt die unionsrechtliche Entwicklung selbst. Am 22. Juni 2026 haben Rat und Parlament eine vorläufige Einigung über stärkere strafrechtliche Regeln zur Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs erzielt. Vorgesehen sind unter anderem neue Straftatbestände, höhere Strafrahmen, längere Verjährungsfristen und stärkere Unterstützung der Opfer.
Das ist der richtige Ansatz: gezielte Strafverfolgung statt anlassloser Kommunikationskontrolle.
Massenprüfung privater Kommunikation ist dagegen nicht nur grundrechtsgefährdend. Sie ist auch kriminalpolitisch problematisch. Fehlerhafte Klassifikationen binden Ressourcen, erzeugen Falschverdächtigungen und können intime Familienkommunikation, pädagogische Kontexte, medizinische Kommunikation oder rechtmäßige Bildkommunikation in einen automatisierten Verdachtskontext verschieben.
Wer Kinderschutz ernst nimmt, darf ihn nicht mit technokratischer Symbolpolitik verwechseln.
Der Ausnahmezustand als technische Normallage
Der schwerste Vorwurf der Beschwerde lautet: Hier soll eine Ausnahme vom Kommunikationsgeheimnis nicht nur verlängert, sondern in eine dauerhafte Architektur überführt werden.
Aus der befristeten Ausnahme wird die Wiederbelebung.
Aus der Wiederbelebung wird die Verstetigung.
Aus der Verstetigung wird Infrastruktur.
Aus der Infrastruktur wird Normalität.
Das ist der Weg, auf dem Freiheitsrechte im digitalen Raum verschwinden: nicht durch einen großen autoritären Paukenschlag, sondern durch Standards, Schnittstellen, Datenbanken, Meldewege, Compliance-Pflichten, Risikoberichte und Aufsichtsmechanismen.
Der Ausnahmezustand wird nicht mehr ausgerufen. Er wird implementiert.
Genau deshalb ist die Chatkontrolle mehr als ein Datenschutzproblem. Sie betrifft das digitale Briefgeheimnis, das IT-System-Grundrecht, die Meinungs- und Pressefreiheit und die demokratische Integrationsverantwortung deutscher Staatsorgane.
Das Demokratieproblem: Ein Nein darf nicht durch Verfahrensdruck neutralisiert werden
Besonders schwer wiegt der demokratische Kontext. Das Europäische Parlament hatte die Verlängerung der Übergangsregelung abgelehnt. Gleichwohl wird eine Verlängerung beziehungsweise Wiederbelebung erneut behandelt.
Wenn ein parlamentarisch abgelehnter Ausnahmezustand über Ratsmechanismen und Präsidentschaftstexte erneut politisch durchgesetzt werden soll, entsteht ein Demokratieproblem.
Das parlamentarische Nein wird dann nicht als Grenze respektiert, sondern als Hindernis behandelt, das durch Verfahrensverdichtung, Zeitdruck und institutionelle Umwege überwunden werden soll.
Die Bundesregierung darf an einer solchen Entwertung demokratischer Willensbildung nicht mitwirken, erst recht nicht, wenn es um Grundrechte von hoher Dichte geht. Integrationsverantwortung heißt nicht, europäische Rechtsetzung um jeden Preis zu ermöglichen. Integrationsverantwortung heißt auch, die grundgesetzliche Verfassungsidentität, den Wesensgehalt der Grundrechte und die demokratische Rückbindung staatlicher Herrschaft zu wahren.
Ein Notverfahren zur Verlängerung oder Wiederbelebung einer Kommunikationskontrollausnahme ist nicht nur schlechte Gesetzgebung. Es ist ein Warnsignal.
Warum der Eilantrag notwendig ist
Der Antrag auf einstweilige Anordnung soll verhindern, dass die Bundesregierung einer Regelung zustimmt, sie unterstützt, sich ihrer Annahme nicht entgegenstellt oder ihr politisch zum Durchbruch verhilft, bevor das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtlichen Fragen prüfen kann.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Stand des europäischen Verfahrens. Die Übergangsverordnung ist ausgelaufen. Das Parlament hat ihre Verlängerung abgelehnt. Gleichwohl wurde am 30. Juni 2026 ein Präsidentschaftstext zur Verlängerung behandelt. Parallel läuft der Trilog zur dauerhaften CSA-Verordnung.
Das ist kein abstraktes Risiko. Es ist ein laufender Gesetzgebungsvorgang.
Ergeht die einstweilige Anordnung und erweist sich die Beschwerde später als unbegründet, verzögert sich lediglich die deutsche Zustimmung zu Regelungen, die automatisierte Kommunikationsprüfung ermöglichen oder privilegieren. Die Strafverfolgung sexuellen Kindesmissbrauchs wird dadurch nicht ausgesetzt. Strafrecht, gezielte Ermittlungen, internationale Zusammenarbeit, Löschpflichten, Opferunterstützung und Prävention bleiben unberührt.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht und erweist sich die Beschwerde später als begründet, droht dagegen ein schwerer und kaum rückholbarer Grundrechtsschaden. Anbieter würden ihre Dienste technisch und organisatorisch auf Scanning, Meldungen, Risikobewertungen, Indikatoren und Behördenkooperation ausrichten. Eine solche Infrastruktur lässt sich später nicht einfach wieder aus der Welt schaffen.
Technische Normalisierung ist rechtlich gefährlicher als viele offene Verbote. Was einmal eingebaut ist, bleibt. Was einmal organisatorisch verankert ist, erzeugt Folgeinteressen. Was einmal als Sicherheitsinfrastruktur etabliert ist, wird selten freiwillig zurückgebaut.
Der Bürger als Risikoobjekt
Die eigentliche politische Zumutung der Chatkontrolle liegt darin, dass der Bürger nicht mehr als Grundrechtsträger behandelt wird, sondern als Risikoquelle.
Private Kommunikation erscheint dann nicht mehr als Freiheitsraum, sondern als potenzielles Gefahrenfeld. Jeder Chat, jedes Bild, jede Datei, jede Nachricht, jede geschlossene Gruppe, jeder private Austausch wird in eine Logik der Prüfbarkeit überführt.
Das ist eine stille Umkehrung des Rechtsstaats.
Nicht mehr der Staat muss begründen, warum er in vertrauliche Kommunikation eingreifen darf. Die Kommunikation selbst wird technisch so gestaltet, dass sie jederzeit unter Verdacht gestellt werden kann.
Ein solcher Rechtsstaat misstraut nicht einzelnen Verdächtigen. Er misstraut der Vertraulichkeit selbst.
Die bittere Pointe von Karlsruhe
Dass die Beschwerde am Ende persönlich beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden musste, weil sichere elektronische Bürgerkommunikation nicht verlässlich hergestellt werden konnte, ist deshalb mehr als eine Anekdote.
Es zeigt die Rangordnung des Digitalstaats.
Für Überwachung, Risikobewertung, Meldesysteme, Datenbanken, Plattformpflichten und automatisierte Kontrolle werden europäische Großarchitekturen entworfen. Für den sicheren, verlässlichen, bürgerfreundlichen Zugang zum Verfassungsgericht reicht es offenbar nicht.
Der Bürger soll digital kontrollierbar sein. Aber er soll nicht selbstverständlich digital grundrechtsfähig handeln können.
Diese Asymmetrie ist das eigentliche Signum der Chatkontrolle.
Schluss: Keine Hintertür in das Grundgesetz
Die Chatkontrolle ist kein Randthema für Datenschutzspezialisten. Sie ist ein Testfall für die digitale freiheitliche Ordnung.
Gelten Art. 10 GG und das digitale Briefgeheimnis auch dann, wenn Kommunikation über Messenger, Plattformen, Cloud-Dienste, Videokonferenzen und Kollaborationssysteme läuft?
Gilt das IT-System-Grundrecht auch dann, wenn das Endgerät nicht heimlich infiltriert, sondern rechtlich reguliert zum Prüfort gemacht wird?
Gilt Art. 5 GG auch für die vertrauliche Vorbereitung publizistischer, politischer und rechtlicher Kommunikation?
Und gilt demokratische Integrationsverantwortung auch dann, wenn Grundrechtseingriffe nicht in Berlin, sondern in Brüssel, Luxemburg und den Ratsgremien vorbereitet werden?
Die Antwort muss in allen Fällen lauten: ja.
Private elektronische Kommunikation darf nicht ohne individuellen Anlass, ohne konkrete Gefahr und ohne richterliche Anordnung in eine technische Infrastruktur automatisierter Verdachtsproduktion überführt werden.
Wer diesen Satz aufgibt, gibt mehr preis als Datenschutz. Er gibt die Voraussetzung freier persönlicher, politischer, publizistischer, rechtlicher und beruflicher Kommunikation preis.
Die Chatkontrolle ist deshalb keine technische Schutzmaßnahme. Sie ist der Versuch, den Ausnahmezustand in die Kommunikationsinfrastruktur einzubauen.
Das darf die Bundesregierung nicht unterstützen.
Und genau deshalb gehört diese Frage vor das Bundesverfassungsgericht.


Dass Systeme mit der Zeit stärker werden, halte ich für einen natürlichen Prozess. Das eigentliche Problem beginnt dort, wo der Einzelne den praktischen Einfluss auf die Bedingungen seines eigenen Lebens verliert.
Ich habe mehrfach Gerichte angeschrieben, auf meine Wohnungslosigkeit hingewiesen und ausdrücklich um einen funktionierenden Kommunikationsweg gebeten. Dennoch wurden Entscheidungen über Zustellwege übermittelt, von denen die Gerichte wussten oder zumindest wissen konnten, dass ich sie faktisch nicht mehr zuverlässig nutzen konnte.
Formal blieb mein Recht auf Rechtsschutz bestehen. Praktisch verlor ich die Möglichkeit, auf das Verfahren wirksam einzuwirken.
Genau darin liegt aus meiner Sicht das eigentliche Problem moderner Systeme: Nicht die Macht an sich ist entscheidend. Entscheidend ist, ob der Mensch noch eine reale Möglichkeit besitzt, auf die Systeme einzuwirken, von denen seine eigene Existenz abhängt. Wo diese Möglichkeit verloren geht, bleibt Freiheit oft nur noch eine formale Zusicherung.